StartseitePublikationenKommentare zur GesetzgebungSatzung der nichtstaatlichen Organisation. Kommentar des Juristen
Satzung der nichtstaatlichen Organisation. Kommentar des Juristen
Die Satzung der nichtstaatlichen Organisation ist ein Rechtsakt, ein Regelwerk, das die Tätigkeit der nichtstaatlichen Organisation, ihre Beziehungen zu den anderen Organisationen und Bürgern, Rechte und Pflichten in einem bestimmten Bereich sozialer Beziehungen regelt. Dieses Gründungsdokument ist der ganze Komplex von Regeln, der durch nichtstaatliche Organisation selbst angenommen wurde, er dient, um die Tätigkeit dieser Organisation bestmöglich zu regeln und zu organisieren. Der Satzungsinhalt soll der Gesetzgebung, welche die Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen regelt, nicht widersprechen.
Das Vorhandensein der Satzung ist nach dem Gesetz der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ eine notwendige Voraussetzung für die Gründung, Registrierung und Tätigkeit aller Arten von nichtstaatlichen Vereinigungen mit dem Status der juristischen Person und im Falle einer nichtstaatlichen Organisation , die ohne Status der juristischen Person gegründet wird, - nach dem Ermessen der Gründer solcher Organisation. Die Satzung ist in der konstituierenden Versammlung der Gründer der Organisation, die mindestens aus zwei Personen bestehen muss, zu genehmigen.
Die Satzung der nichtstaatlichen Vereinigung, die ihre Tätigkeit ohne Status der juristischen Person ausüben will (falls das Vorhandensein der Satzung solcher Vereinigung durch den Beschluss über ihre Gründung vorgesehen ist), kann keine Bestimmungen enthalten, die durch Art. 11 Teil 1 Abs. 5-8 des Gesetzes der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ festgestellt sind.
Die Frage über den allukrainischen Status der nichtstaatlichen Organisation ist nicht mehr obligatorisch für die Festsetzung in der Satzung.
Das Gesetz der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ erweitert wesentlich die Anforderungen an den Inhalt der Satzungen der nichtstaatlichen Organisationen im Vergleich mit dem Gesetz „Über Bürgervereinigungen“. Insbesondere sind solche Anforderungen an den Satzungsinhalt zugesetzt: 1) die Bestimmung der Häufigkeit von Sitzungen und des Beschlussfassungsverfahrens durch die Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung, einschließlich durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln (darunter auch Skype- und Telekonferenzen, schriftliche Befragungen); 2) das Meldeverfahren der Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern (Teilnehmern);
3) das Anfechtungsverfahren der Beschlüsse, Tätigkeiten, Untätigkeit der Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung und der Überprüfung von Beschwerden. Entsprechende Änderungen ermöglichen den nichtstaatlichen Organisationen ein Quorum bei den Sitzungen der Leitungsorgane ohne physische Anwesenheit ihrer Mitglieder zu haben, wenn solches
Verfahren in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist. Wichtig ist auch die Eintragung der Änderungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Mitglieder der Organisation von der Verletzung durch die Leitungsorgane ihrer satzungsmäßigen Pflichten. Geltende Gesetzgebung bestimmt keinen klaren Mechanismus und kein Verfahren zum Schutz von Verletzungen durch die Leitungsorgane der Organisation.
Die Änderung des Sitzes der nichtstaatlichen Organisation wurde auch vereinfacht, zur Zeit ist nicht erforderlich in der Satzung juristische Anschrift und Ort, in dem sich die nichtstaatliche Organisation befindet, anzugeben. Deshalb ist es bei der Änderung des Büroraums unnötig die Änderungen in die Satzung einzutragen.
Die Satzung der nichtstaatlichen Organisation können sie unter einem Link herunterladen.
Bis zur Eintragung der Änderungen zum Steuerkodex der Ukraine war Art.157 gültig, in dem ganz deutlich die steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen bestimmt wurden. Nach dem Abs. 157.15 sollten die Gründungsdokumente der Non-Profit-Organisationen abgeschlossene Aufzählung von Tätigkeitsarten enthalten, die den Gewinnerhalt laut den gesetzlichen Normen, die ihre Tätigkeit regeln, nicht vorsehen. Zur Zeit ist dieser Artikel eingezogen und es ist unnötig in der Satzung eine abgeschlossene Aufzählung von Tätigkeitsarten anzugeben.
Um die Probleme bei der Registrierung und im Laufe der Tätigkeit der nichtstaatlichen Organisation zu vermeiden, muss man die Satzung richtig aus juristischer Sicht, unter Beachtung von allen Anforderungen der Gesetzgebung, die die Beziehungen der nichtstaatlichen Organisationen regelt, erstellen.
Das Vorhandensein der Satzung ist nach dem Gesetz der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ eine notwendige Voraussetzung für die Gründung, Registrierung und Tätigkeit aller Arten von nichtstaatlichen Vereinigungen mit dem Status der juristischen Person und im Falle einer nichtstaatlichen Organisation , die ohne Status der juristischen Person gegründet wird, - nach dem Ermessen der Gründer solcher Organisation. Die Satzung ist in der konstituierenden Versammlung der Gründer der Organisation, die mindestens aus zwei Personen bestehen muss, zu genehmigen.
Anforderungen an den Satzungsinhalt der nichtstaatlichen Organisation
Im Artikel 11 des Gesetzes der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ sind alle Hauptanforderungen an die Satzung der Organisation festgelegt. Nach diesem Artikel muss die Satzung enthalten:- die Benennung der nichtstaatlichen Vereinigung und beim Vorhandensein – die Kurzbenennung. Die Benennung der Organisation besteht aus zwei Teilen – aus dem Gattungsnamen und eigener Benennung. Der Gattungsname muss die Rechtsform der nichtstaatlichen Vereinigung (nichtstaatliche Organisation oder nichtstaatlicher Verband) bezeichnen;
- das Ziel (Ziele) und die Tätigkeitsrichtungen der Satzung. Nichtstaatliche Vereinigung ist gegründet und handelt für Wahrnehmung und Schutz von Rechten und Freiheiten, für Befriedigung gesellschaftlicher, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, ökologischer und anderer Interessen. Laut dem Gesetz „Über Bürgervereinigung“, das vorher gültig war, könnten nichtstaatliche Organisationen nur für die Entwicklung ihrer Mitglieder, für gemeinsame Ausübung der Rechte und Freiheiten arbeiten;
- das Verfahren der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern (Teilnehmern) in die nichtstaatliche Vereinigung, Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Teilnehmer). Die Satzung muss das Alter der Mitglieder der nichtstaatlichen Organisation, das Organ, das neue Mitglieder aufnimmt und die Bedingungen für freiwillige Beendigungen der Mitgliedschaft oder für zwangsmäßigen Ausschluss bestimmen;
- die Befugnisse des Leiters, des höchsten Verwaltungsorganes, der anderen Verwaltungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung, das Verfahren ihrer Bildung und Änderung des Bestandes, die Amtszeit sowie das Verfahren zur Bestimmung des Vertretungsberechtigten der nichtstaatlichen Vereinigung und seines Stellvertretenden (für nichtstaatliche Vereinigungen, die keinen Status der juristischen Person haben);
- die Häufigkeit der Sitzungen und das Verfahren der Beschlussfassung durch die Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung, darunter auch durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln. Die Häufigkeit der Einberufung der Sitzungen, das Organ oder der einberufende Beamte, die Bedingungen, unter welchen das Organ beschlussfähig ist (entscheidungsberechtigt ist), das Verfahren der Beschlussfassung (unter welchen Bedingungen gilt der Beschluss als gefasst) müssen angegeben werden;
- das Meldeverfahren von Leitungsorganen der nichtstaatlichen Vereinigung gegenüber den Mitgliedern (Teilnehmern). Ständig funktionierende Organe der Vereinigung berichten dem höchsten Verwaltungsorgan. In der Satzung sind die Häufigkeit und die Form des Berichtes festgestellt;
- das Anfechtungsverfahren von Beschlüssen, Tätigkeiten, Untätigkeit der Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung und der Überprüfung von Beschwerden. Diese Frage gehört in der Regel zur Zuständigkeit der Revisionskommission oder des höchsten Verwaltungsorgans;
- die Einnahmequellen und das Verwendungsverfahren der Geldmittel oder des anderen Vermögens der nichtstaatlichen Vereinigung;
- das Verfahren der Gründung, der Tätigkeit und der Auflösung von getrennten Unterabteilungen der nichtstaatlichen Vereinigung (im Falle ihrer Gründung durch eine nichtstaatliche Vereinigung, die ihre Tätigkeiten mit dem Status der juristischen Person ausüben will). Es muss verbindlich angegeben werden, welches Verwaltungsorgan diese Befugnis einbezieht und welche Organe in der Struktureinheit gebildet werden, ihre Befugnisse, Häufigkeit der Einberufung;
- Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Beschlussfassung;
- das Verfahren der Eintragung von Änderungen in die Satzung;
- das Verfahren der Beschlussfassung über die Selbstauflösung oder Umwandlung der nichtstaatlichen Vereinigung, sowie über die Verwendung der Geldmittel oder des anderen nach der Selbstauflösung gebliebenen Vermögens für die nichtstaatliche Vereinigung, die ihre Tätigkeit mit dem Status der juristischen Personen ausüben will.
Die Satzung der nichtstaatlichen Vereinigung, die ihre Tätigkeit ohne Status der juristischen Person ausüben will (falls das Vorhandensein der Satzung solcher Vereinigung durch den Beschluss über ihre Gründung vorgesehen ist), kann keine Bestimmungen enthalten, die durch Art. 11 Teil 1 Abs. 5-8 des Gesetzes der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ festgestellt sind.
Die Frage über den allukrainischen Status der nichtstaatlichen Organisation ist nicht mehr obligatorisch für die Festsetzung in der Satzung.
Das Gesetz der Ukraine „Über nichtstaatliche Vereinigungen“ erweitert wesentlich die Anforderungen an den Inhalt der Satzungen der nichtstaatlichen Organisationen im Vergleich mit dem Gesetz „Über Bürgervereinigungen“. Insbesondere sind solche Anforderungen an den Satzungsinhalt zugesetzt: 1) die Bestimmung der Häufigkeit von Sitzungen und des Beschlussfassungsverfahrens durch die Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung, einschließlich durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln (darunter auch Skype- und Telekonferenzen, schriftliche Befragungen); 2) das Meldeverfahren der Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern (Teilnehmern);
3) das Anfechtungsverfahren der Beschlüsse, Tätigkeiten, Untätigkeit der Leitungsorgane der nichtstaatlichen Vereinigung und der Überprüfung von Beschwerden. Entsprechende Änderungen ermöglichen den nichtstaatlichen Organisationen ein Quorum bei den Sitzungen der Leitungsorgane ohne physische Anwesenheit ihrer Mitglieder zu haben, wenn solches
Verfahren in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist. Wichtig ist auch die Eintragung der Änderungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Mitglieder der Organisation von der Verletzung durch die Leitungsorgane ihrer satzungsmäßigen Pflichten. Geltende Gesetzgebung bestimmt keinen klaren Mechanismus und kein Verfahren zum Schutz von Verletzungen durch die Leitungsorgane der Organisation.
Die Änderung des Sitzes der nichtstaatlichen Organisation wurde auch vereinfacht, zur Zeit ist nicht erforderlich in der Satzung juristische Anschrift und Ort, in dem sich die nichtstaatliche Organisation befindet, anzugeben. Deshalb ist es bei der Änderung des Büroraums unnötig die Änderungen in die Satzung einzutragen.
Die Satzung der nichtstaatlichen Organisation können sie unter einem Link herunterladen.
Satzungsbestimmungen der Organisation und Non-Profit-Status
Grundsätzlich sind nichtstaatliche Organisationen nicht kommerziell, die Anforderungen an ihre Satzungen enthalten sich auch im Steuerkodex der Ukraine. Nach dem Abs. 133.4.1. des Steuerkodex der Ukraine müssen nichtstaatliche Organisationen für Erhalt des Non-Profit-Status:- in ihren Satzungen das Verbot auf die Verteilung der erbrachten Einnahmen und Gewinne zwischen den Gründern (Teilnehmern), den Mitgliedern von solcher Organisation, den Arbeitern, den Mitgliedern von Verwaltungsorganen und anderen gebundenen Personen vorsehen;
- in ihren Gründungsdokumenten die Übergabe des Anlagevermögens an eine oder einige Non-Profit-Organisationen entsprechendes Artes oder die Buchung als Haushaltseinnahme bei der Auflösung der juristischen Person – der Non-Profit-Organisation (bei der Liquidation, Verschmelzung, Spaltung, Affiliation oder Umwandlung) bestimmen. Beim Beschluss der Non-Profit-Organisation ihre Tätigkeit einzustellen muss solche Organisation in der Satzung die Übergabe des Anlagevermögens an andere Non-Profit-Organisation des bestehenden Artes vorsehen. Die Organisation ist auch berechtigt ihr Anlagevermögen bei der Liquidation zugunsten des Haushalts zu buchen. Dieses Punkt existierte in der Gesetzgebung auch vorher, aber bei der Eintragung der Änderungen zum Steuerkodex der Ukraine wurde das Verzeichnis der Übergabe des Anlagevermögens erweitert. Dazu gehört nicht nur die Liquidation, sondern auch die Verschmelzung mit der anderen Organisation, ihre Spaltung oder Umwandlung.
Bis zur Eintragung der Änderungen zum Steuerkodex der Ukraine war Art.157 gültig, in dem ganz deutlich die steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen bestimmt wurden. Nach dem Abs. 157.15 sollten die Gründungsdokumente der Non-Profit-Organisationen abgeschlossene Aufzählung von Tätigkeitsarten enthalten, die den Gewinnerhalt laut den gesetzlichen Normen, die ihre Tätigkeit regeln, nicht vorsehen. Zur Zeit ist dieser Artikel eingezogen und es ist unnötig in der Satzung eine abgeschlossene Aufzählung von Tätigkeitsarten anzugeben.
Um die Probleme bei der Registrierung und im Laufe der Tätigkeit der nichtstaatlichen Organisation zu vermeiden, muss man die Satzung richtig aus juristischer Sicht, unter Beachtung von allen Anforderungen der Gesetzgebung, die die Beziehungen der nichtstaatlichen Organisationen regelt, erstellen.