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Registrierungsverfahren der Non-Profit-Organisation in der Ukraine

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Laut dem Steuerkodex der Ukraine gilt als Non-Profit-Organisation (nachfolgend NPO) juristische Person, die den bestimmten Anforderungen entspricht und ins Register der gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen eingetragen wird.  Über die Besonderheiten und Arten der Non-Profit-Organisationen haben wir im vorherigen Kommentar geschrieben.


Jeder Art der NPO hat entsprechendes Gründungs- und Registrierungsverfahren. Mit Rücksicht auf die Anforderungen der Gesetzgebung kann man gemeinsame Schritte für die Gründung der NPO bestimmen.  

Als Erstens muss man eine Gründungsversammlung abhalten. Das Ergebnis der Versammlung wird ins Protokoll eingetragen. Das Protokoll soll die Angaben über Ort und Datum der Abhaltung von Gründungsversammlung, die Beteiligten, die Art der NPO, den Zweck ihrer Tätigkeit, die Bezeichnung der NPO, ihren Sitz, den Beschluss über die Satzungsgenehmigung, die Angaben über den gewählten Leiter und die Verwaltungsorgane und andere Angaben im Zusammenhang mit der Gründung und Tätigkeit der NPO enthalten.  Eine unbedingte Voraussetzung für die Gründung der NPO ist die Genehmigung des Gründungsdokumentes – der Satzung. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zur Satzung haben wir im vorherigen Kommentar erzählt.


Als zweiter Schritt bei der Gründung der NPO kann man die Ausfertigung des gesetzlich festgestellten Dokumentenpakets und die Einreichung dieses Pakets für die Durchführung der staatlichen Registrierung bestimmen. 


Laut dem Gesetz der Ukraine „Über die Registrierung der juristischen Personen, der natürlichen Personen-Unternehmer und der gesellschaftlichen Formierungen“ sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Antrag über staatliche Registrierung der Gründung der juristischen Person – der NPO; 
  • Original oder notariell beglaubigte Kopie des Gründerbeschlusses, manchmal kann es auch der Beschluss der staatlichen Behörde über die Gründung der NPO sein;   
  • Register der an der Gründungsversammlung beteiligten Personen;  
  • Satzung der NPO, nummeriert, verschnürt und unterzeichnet;
  • Angaben über die Verwaltungsorgane;
  • Antrag für die Eintragung ins Register der gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen (nach dem Ermessen des Antragstellers).

Das Antragsformular ist durch den Erlass des Justizministeriums der Ukraine „Über die Genehmigung der Antragsformulare im Bereich der staatlichen Registrierung der juristischen Personen, der natürlichen Personen-Unternehmer und der gesellschaftlichen Formierungen“ vom 18.11.2016 genehmigt. Es wird durch den Antragsteller, der einen Gründer oder eine bevollmächtigte Person des Gründers sein kann, unterzeichnet. Wenn der Antrag per Post gesendet wird, ist die Echtheit der Unterschrift notariell zu beglaubigen.

Nach der Ausfertigung des notwendigen Dokumentenpakets ist der nächste Schritt die Einreichung des Dokumentenpakets dem staatlichen Registerbeamten nach dem Sitz der NPO für die Registrierung. Die Dokumente können in Papierform und in  elektronischer Form gesendet werden. Die Dokumente in Papierform sind durch den Antragsteller eigenhändig oder per Post zu senden. Für die Einreichung der Dokumente in elektronischer Form funktioniert das Portal der Elektronenservice.   

Wenn der Antragsteller die Einreichung der Dokumente in Papierform gewählt hat, wird ihre Annahme nach dem Verzeichnis durchgeführt. Ein Exemplar dieses Verzeichnisses wird dem Antragsteller mit dem Vermerk über Empfangsdatum der Dokumente und mit dem Zugangskode auf solcher Weise gewährt, nach der die Dokumente eingereicht wurden.

Es ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Vereinigung, die eine der verbreiteten Arten von NPOs ist,  der staatlichen Registrierung im Laufe von 60 Tagen ab Datum der Abhaltung der Gründungsversammlung unterliegt. Bei der Versäumung von diesen Fristen wird solche Vereinigung als gegründet nicht gelten.

Die vorgelegten Dokumente werden durch den Registrator zu den entsprechenden gesetzlich festgestellten Fristen behandelt:

  • für juristische Personen – innerhalb von 24 Stunden nach dem Erhalt der Dokumente und der Durchführung von entsprechenden Registrierungshandlungen, außer der Wochenenden und Feiertage;
  • für Urheberverband, politische Partei – innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Datum der Einreichung der Dokumente für die Durchführung der staatlichen Registrierung;
  • für Gewerkschaftsverband, Organisation der Arbeitgeber – innerhalb von 15 Arbeitstagen;
  • für gesellschaftliche Vereinigung, lokale Abteilung der gesellschaftlichen Vereinigung mit dem Status der juristischen Person – nicht mehr als drei Arbeitstage.

Wenn keine Grundlagen für die Unterbrechung der Behandlung von für die Registrierung eingereichten Dokumenten oder keine Registrierungsverweigerung vorhanden sind, wird die Eintragung ins Einheitliche Staatliche Register gemacht. Danach sind die Auszüge vorbereitet, die später auf dem Portal der Elektronenservice veröffentlicht werden. 

Dem Auftragsteller wird nach seinem Wunsch der Auszug aus dem Register in Papierform ausgegeben, unter der Bedingung, dass bei der Einreichung des Registrierungsantrags auch die Papierform verwendet wurde. Der Auszug in Papierform wird mit Unterschrift und Stempel der registrierenden Person gewährt.

Da NPOs keine Körperschaftssteuerzahler sind, ist der nächste Schritt die Einreichung der entsprechenden Dokumente beim Staatlichen fiskalischen Amt für die Eintragung ins Register der gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen.

NPO soll vorlegen:

  • den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - 1-РН;
  • die Kopien der Gründungsdokumente (hauptsächlich sind das die Satzungen). Sie sind durch den Leiter oder den Vertreter der NPO zu unterzeichnen und enthalten den Stempel (falls vorhanden). Eine Ausnahme bilden die Gründungsdokumente, die auf dem Portal der Elektronenservice laut dem Gesetz der Ukraine „Über staatliche Registrierung der juristischen Personen, der physischen Personen-Unternehmer und der gesellschaftlichen Formierungen“ veröffentlicht sind.

Die Möglichkeiten der Einreichung durch NPO der erwähnten Dokumente:

  • durch den Leiter oder den Vertreter der NPO eigenhändig, obligatorisch mit urkundlicher Bestätigung, auch durch bevollmächtigte Person;
  • per Post mit der Empfangsbestätigung und Inhaltserklärung;
  • in elektronischer Form durch elektronische Kommunikationsmittel. Dabei ist die Bedingung der Registrierung der elektronischen Unterschrift im gesetzlich festgestellten Verfahren der abrechnungspflichtigen Personen  zu befolgen, wenn die Gründungsdokumente auf dem Portal der Elektronenservice gemäß der Gesetzgebung veröffentlicht sind; 
  • Anlage zum Antrag für staatliche Registrierung der NPO. Der technische Registrator des Einheitlichen Staatlichen Registers übergibt diese Dokumente ordnungsmäßig in elektronischer Form den Behörden des Staatlichen fiskalischen Amtes. Auch  werden die Angaben über staatliche Registrierung der Gründung der juristischen Person übergegeben.

Die Behandlung des Registrierungsantrags und der beigelegten Dokumente wird zur Frist spätestens 14 Kalendertage ab Datum des Erhaltens durch die Kontrollbehörde durchgeführt. Auf Grundlage des Ergebnisses der Behandlung wird entsprechender Beschluss über die Eintragung der NPO ins Register oder über die Registrierungsverweigerung der NPO befasst. Der Beschluss wird in entsprechender Form in zweifacher Ausfertigung dargestellt. Eine Ausfertigung wird der NPO gegeben, die zweite bleibt bei der Kontrollbehörde.

Wenn der Beschluss über die Verweigerung gefasst wurde, entzieht er das Recht der NPO nicht die Mängel nachzubessern und wieder notwendiges Dokumentenpaket für Erhalt des Nichtergiebigkeitsstatus  und die Eintragung ins Register bei der Kontrollbehörde einzureichen. Die Kontrollbehörde trägt nicht nur ins Register ein, sondern auch gibt der NPO das Nichtergiebigkeitsmerkmal nach einzelnen Gruppen ein.

Also, wird die Registrierung der NPO in einige Schritte durchgeführt, die durch geltende Gesetzgebung deutlich geregelt sind. 

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