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Besonderheiten der Kontoeröffnung für Unternehmen mit dem Geschäftsführer Ausländer

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In der Praxis verzichten die meisten ukrainischen Banken auf die Kontoeröffnung für Unternehmen, bei denen der ausländische Staatsbürger ein Geschäftsführer ist, ohne Erhalt von ihm einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Es gibt mehrere Gründe für solche Absagen. Sind sie alle jedoch gesetzlich begründet? Deshalb haben wir beschlossen diese Frage zu klären.

 

In der alten Anweisung über Kontoeröffnung ist eine Norm vorgesehen, auf welche vorher die Banken gestützt haben und in welcher angegeben wurde, dass als Grundlage der Kontoeröffnung für Nichtansässige eine Aufenthaltserlaubnis gilt (Absatz 1.8), und der Bankangestellte verpflichtet sich Informationen über den befristeten Aufenthalt des Geschäftsführers oder seines Vertreters innerhalb der Ukraine (Absätze 1.11 und 1.12) zu sammeln. 

Heutzutage gelten diese Normen nicht, jedoch muss jede Bank bei der Eröffnung eines Kontos die Person verifizieren und identifizieren, und es spielt keine Rolle, ob sie nur ein Vertreter oder ein Geschäftsführer des Unternehmens ist. Diese Verpflichtung einer Bankanstalt ist im Artikel 64 Teil 7 des Gesetzes der Ukraine „Über Banken und Banktätigkeit“ vorgesehen.


In der Regel erfolgt die Persönlichkeitsidentifizierung anhand des Passes eines ukrainischen Staatsbürgers (Ausländers), die Identifizierung kann doch auch anhand eines anderen Dokumentes gemäß dem Art. 43 des Gesetzes der Ukraine "Über den Notariat" erfolgen. Auf der Grundlage dieser Norm wird klar, dass die Bank eine Person ohne Aufenthaltserlaubnis verifizieren und identifizieren kann, und daher sind die Anforderungen für die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall nicht ausreichend begründet. Die Angaben, die die Bank unbedingt bekommen muss, sind im Art. 9 des Gesetzes der Ukraine "Über die Korruptionsvorbeugung" festgestellt, und zwar:

Für natürliche Person:

Familienname Name Vatersname;

Passnummer (oder Nummer des anderen Dokumentes);

Geburtsdatum.

Für juristische Person:

Vollständige Benennung;

Angaben zu den Personen, die die Leitung durchführen können;

Identifikationsdaten der Personen, die über Konten verfügen können.

Gemäß dem Art.64 des Gesetzes der Ukraine „Über Banken und Bankgeschäft“ ist die Bank berechtigt andere Daten in Bezug auf die Kundenidentifikation (einschließlich Informationen über den Leiter einer juristischen Person) anzufordern.

 

Schlussfolgerung

Zurzeit  haben nicht alle Banken erkannt, dass sie von ausländischen Geschäftsführern, die die Leiter der  juristischen Personen sind, keine Aufenthaltserlaubnis oder Wohnortbestätigung in der Ukraine verlangen müssen und richten sich weiterhin nach veralteten internen Anweisungen.

Die  in der Praxis entstandene Situation ist tatsächlich nicht annehmbar, da es zwar keine gesetzliche Verpflichtung gibt, von den Geschäftsführern der Unternehmen eine Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, ist diese Praxis jedoch ziemlich verbreitet und verursacht Schwierigkeiten bei der Gründung von ausländischen Unternehmen und ausländischen Staatsbürgern des Geschäftes in der Ukraine.

 
Mit Rücksicht auf bestehenden Kundenbedarf unserer Kanzlei  haben wir die Zusammenarbeit mit einer Reihe von ukrainischen Banken entwickelt, in deren Rahmen wir den ausländischen Bürgern die Möglichkeit bieten, die Konten ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder Wohnortbestätigung zu eröffnen.
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